§ 2 Anwendungsbereich
In Kraft seit 27. September 2022
Up-to-date
(1) Diese Verordnung gilt für Netzbetreiber, die Umspannwerke auf Netzebene 4 betreiben.
(2) Stromerzeugungsanlagen gemäß § 17a ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022 sind bei der Bestimmung der gebuchten Kapazität gemäß § 6 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen.
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