(1) Die ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 ist zu überprüfen
1. im Fall des § 2 Z 1 durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach § 42b Abs. 3 WaffG verfügt oder
2. im Fall des § 2 Z 2 durch andere besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Die überprüfenden Fachorgane müssen von den deaktivierenden Fachorganen verschieden und organisatorisch getrennt sein.
(2) Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer des Kriegsmaterials den Nachweis nach § 2 an den überprüfenden Gewerbetreibenden oder an das überprüfende Fachorgan zu übergeben.
(3) Der überprüfende Gewerbetreibende hat in schriftlicher oder elektronischer Form
1. den übergebenen Nachweis nach § 2 sowie
2. die im Zuge der Überprüfung ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu übermitteln. Dieser hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.
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