§ 2 Nachweis über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten
In Kraft seit 08. April 2016
Up-to-date
Über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 haben einen Nachweis (Bestätigung) auszustellen
1. die deaktivierenden Gewerbetreibenden oder
2. die deaktivierenden, besonders geschulten Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
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