(1) Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben des Anhanges I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen versehen worden sind.
(2) Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 624/1977 sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert im Sinne des § 42b des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.
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