(1) Die Informationen gemäß § 15 Abs. 2 KKG sind von Kreditinstituten gemäß § 3 Z 1 KKG (CRR-Kreditinstitute),
1. die ihren Sitz im Inland haben oder die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden und
2. die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen,
entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2) Die Informationen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß § 18 KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend der Anlage zu gliedern.
(3) Die gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402.
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