§ 1 Zweck
In Kraft seit 01. Dezember 2025
Up-to-date
Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Informationen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG und der Festlegung der Inhalte, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung der
1. Meldungen zu Informationen aufgrund von § 15 Abs. 2 KKG und
2. Anzeigen zu Informationen aufgrund von § 19 Abs. 2 KKG.
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