(1) Die vorläufige Tagesordnung ist vom Vorsitzenden festzulegen, der dabei Wünsche von Mitgliedern der Kommission auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu berücksichtigen hat. Sie ist den Mitgliedern der Kommission zugleich mit der Einladung zur Sitzung zu übermitteln.
(2) Bei außerordentlichen Sitzungen hat der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt aufzunehmen, der zu dem Antrag geführt hat.
(3) Die endgültige Tagesordnung ist am Beginn jeder Sitzung von der Kommission zu beschließen.
Rückverweise
KIT · Koordinationskommission für Informationstechnik
§ 11 Leitung und Ablauf der Sitzungen
…so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Kommission. (2) Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (§ 9 Abs. 1) die endgültige Tagesordnung festzulegen. (3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass alle Tagesordnungspunkte beraten werden und dass über alle Punkte der…