§ 6 Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters
In Kraft seit 01. Januar 2001
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Gliederung
II. Mitgliedschaft zur Kommission Anzahl der Mitglieder, Bestellungsdauer und Bestellungsweise
§ 6 Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters
Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf vier Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
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