(1) Die Sitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung aus einem der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion bekannt werden.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.
Rückverweise
KIT · Koordinationskommission für Informationstechnik
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
…die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport wegen dreimaliger aufeinander folgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (§ 12). (2) Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Abs. 1 angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.…
§ 5 Anzahl der Mitglieder, Bestellungsdauer und Bestellungsweise
…des zu vertretenden Mitgliedes wahrzunehmen hat. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten während der Vertretungsdauer auch für die Ersatzmitglieder. Die Bestimmungen des § 12 (Vertraulichkeit) gelten auch außerhalb dieser Zeit.…