§ 8 Erschwerniszuschlag
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
1. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 50 Stunden |
2. ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr | 75 Stunden. |
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