Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, sind folgende Schritte zu beachten:
1. Die laufenden Kosten – oder ein äquivalenter Betrag – jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag zu berücksichtigen.
2. Diese gemäß Z 1 anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).
KID-V · Kundeninformationsdokument-Verordnung
§ 41
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. (2) Eine Verwaltungsgesellschaft kann 1. das KID für alle von ihr verwalteten OGAW gleichzeitig anbieten oder 2. die Einführung des KID bis spätestens 1. Juli 2012 staffeln und bis dahin für bestehende OGAW…