(1) Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet:

wobei:
-
die Renditen des OGAW über
-
nicht-überlappende Perioden für eine Laufzeit von
-
-Jahren gerechnet wird.
Dies bedeutet
und
für wöchentliche Renditen und
und
für monatliche Renditen, wobei:
-
das arithmetische Mittel der Renditen des OGAW für
-
Perioden darstellt:

(2) Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.
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