(1) Die Kennzahl für die laufenden Kosten ist die Summe aller offenzulegenden Kosten geteilt durch das durchschnittliche Nettovermögen des OGAW. Das Ergebnis ist als Prozentzahl mit zwei Nachkommastellen anzugeben.
(2) Diese Kennzahl wird mindestens einmal jährlich im Nachhinein errechnet. Erscheint eine ex post-Betrachtung aufgrund einer wesentlichen Änderung ungeeignet, kann so lang ein Schätzwert verwendet werden, bis sich die wesentliche Änderung in verlässlichen ex post-Zahlen widerspiegelt.
(3) Der ex post-Wert wird auf Basis der letzten Kostenberechnung ausgewiesen, die die Verwaltungsgesellschaft berechtigterweise für angemessen erachtet. Diese Zahlenangabe kann, sofern ausreichend aktuell, auf den im letzten Jahres- oder Halbjahresbericht des OGAW angegebenen Kosten beruhen. Andernfalls ist eine vergleichbare Berechnung basierend auf den verrechneten Kosten der letzten zwölf Monate durchzuführen. Hierbei ist von einem Bruttobetrag der Kosten auszugehen.
(4) Sämtliche für frühere Perioden berechnete und angewendete Kennzahlen für die laufenden Kosten sind an jenem Ort zu veröffentlichen, der im KID als Bezugsquelle für weitere Informationen für die Anteilinhaber genannt ist.
KID-V · Kundeninformationsdokument-Verordnung
§ 33 Berechnung für neu aufgelegte OGAW
…der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zu verwenden. 2. Sofern nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft die Darstellung von Zahlen mit zwei Nachkommastellen eine nicht vorliegende Genauigkeit vermittelt, ist die Anführung von einer Nachkommastelle ausreichend. 3. Sofern im Prospekt nichts Gegenteiliges erwähnt wird, kann angenommen werden, dass keine Rabatte oder Gebührenbefreiungen zum Vorteil des OGAW in Anspruch…
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