§ 28
In Kraft seit 01. September 2011
Up-to-date
Handelt es sich bei dem OGAW um eine Umbrella-Konstruktion, so sind die Teilfonds gesondert zu betrachten. Gebühren, die dem OGAW zurechenbar sind, sind recht und billig ihrem Anteil nach auf die Teilfonds zu verteilen.
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