§ 25
In Kraft seit 01. September 2011
Up-to-date
Der Ausschluss in § 24 Z 4 umfasst nicht:
1. Transaktionszahlungen an jegliche unter § 26 Z 1 oder Z 2 genannte Personen, bei welchen der Begünstigte dem OGAW nicht zugerechnet werden kann; all jene Beträge sind im veröffentlichten Betrag der laufenden Kosten zu berücksichtigen;
2. Anschaffungs- oder Veräußerungskosten für Anteilscheine anderer OGAW oder Alternativer Investmentfonds (AIF, § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011), die nachfolgend unter § 27 Z 6 berücksichtigt werden.
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