§ 8 Verbriefungsrisiko
In Kraft seit 01. Januar 2014
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(1) Kreditinstitute haben das Verbriefungsrisiko mittels angemessener Grundsätze und Verfahren zu erfassen und zu steuern. Die Kreditinstitute haben zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.
(2) Kreditinstitute, die Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung sind, haben über Liquiditätspläne zu verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
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