BundesrechtVerordnungenKrankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung§ 8

§ 8Endanflug- und Startfläche (FATO) bei einem Bodenlandeplatz

In Kraft seit 15. April 2017
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(1) Ein Bodenlandeplatz muss mindestens eine Endanflug- und Startfläche haben.

(2) Die Endanflug- und Startfläche muss hindernisfrei sein.

(3) Die Größe der Endanflug- und Startfläche muss, unabhängig von der höchstzulässigen Abflugmasse, mindestens einem Kreis mit einem Durchmesser der Größe des Hubschraubers (D) entsprechen. Bei der Festlegung einer Endanflug- und Startfläche mit einem Kreisdurchmesser von 1xD ist zu beachten, dass die für den Startabbruch benötigte Landefläche bei Vorwärtsstart größer als 1xD ist. Die zur Verfügung stehende Startabbruchstrecke muss sich nach dem jeweiligen Referenzhubschrauber sowie die anzuwendenden Flugleistungsanforderungen richten.

(4) Die Gesamtneigungen der Endanflug- und Startfläche darf 3 % in jeder Richtung nicht überschreiten. Eine Endanflug- und Startfläche darf an keiner Stelle eine Neigung von mehr als 5% bei Flügen in Flugleistungsklasse 1 aufweisen.

(5) Die gesamte Oberfläche der Endanflug- und Startfläche muss den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten, soweit wie möglich frei von Unregelmäßigkeiten sein, die sich nachteilig auf Start oder Landung auswirken könnten sowie über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen. Bei der Bemessung der ausreichenden Tragfähigkeit ist mindestens ein Startabbruch bei höchstzulässiger Abflugmasse des Referenzhubschraubers bei Betrieb in der jeweils anwendbaren Flugleistungsklasse anzusetzen. Bei Betrieb in der Flugleitungsklasse 1 kann sich die Bemessung auf die höchstzulässige Abflugmasse beschränken, bei Betrieb in der Flugleistungsklasse 2 sind entsprechende statische Gutachten zugrunde zu legen, wobei zumindest die doppelte höchstzulässige Abflugmasse anzusetzen ist.Weiters muss die Oberfläche der Endanflug- und Startfläche so gestaltet sein, dass notwendige Bodeneffekte entstehen können.

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