(1) Für jeden Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz sind der Hubschrauberflugplatzbezugspunkt und die Hubschrauberflugplatzbezugshöhe zu ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b LFG festzulegen.
(2) Der Hubschrauberflugplatzbezugspunkt ist nach geographischen Koordinaten (Länge bezogen auf Greenwich), auf volle Bogensekunden auf- beziehungsweise abgerundet, ungefähr im geometrischen Mittelpunkt der für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen festzusetzen und im Flugplatzlageplan einzutragen.
(3) Die Hubschrauberflugplatzbezugshöhe ist im geometrischen Mittelpunkt der Aufsetz- und Abhebefläche anzunehmen. Wenn der Höhenunterschied zwischen dem geometrischen Mittelpunkt der Aufsetz- und Abhebefläche bzw. zwischen diesem und der Schwelle bzw. zwischen den einzelnen Schwellen zueinander größer als 1,0 m ist, sind mehrere Höhen, jedoch zumindest jene der definierten Schwellen, zu bestimmen.
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