§ 24 Rettungs- und Feuerlöschwesen
In Kraft seit 15. April 2017
Up-to-date
Die Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung – ZNV, BGBl. II Nr. 318/2007 in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Weiters sind ausreichender vorbeugender Brandschutz sowie im Hinblick auf den Betriebsumfang geeignete Löschmittel und Löschsysteme vorzusehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden