(1) Eine Namensmarkierung muss angebracht werden, wenn keine ausreichenden anderen optischen Erkennungsmöglichkeiten zur einwandfreien Identifikation des Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes vorhanden sind.
(2) Die Namensmarkierung ist so anzubringen, dass sie möglichst aus allen Winkeln oberhalb der Horizontalen sichtbar ist und hat aus dem zugewiesenen ICAO-Code des Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes zu bestehen. Die Buchstaben müssen eine Höhe von mindestens 1,2 m aufweisen. Die Farbe der Markierung muss sich vom Hintergrund abheben und vorzugsweise weiß sein.
(3) Eine Namensmarkierung bei Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen, die bei Nacht oder bei schlechten Sichtverhältnissen benutzt werden dürfen, muss ausreichend sichtbar sein.
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