(1) Ein Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz ist mit mindestens einem Windrichtungsanzeiger auszustatten.
(2) Ein Windrichtungsanzeiger ist so aufzustellen, dass er die Windverhältnisse über der FATO anzeigt und von den Auswirkungen gestörter Luftströmungen durch benachbarte Objekte oder Rotorwind nicht beeinflusst wird. Er muss von einem im Flug, im Schweben oder auf der Bewegungsfläche befindlichen Hubschrauber aus sichtbar sein.
(3) Wenn gestörte Luftströmungen auf einer FATO auftreten können, sind zusätzliche Windrichtungsanzeiger dicht an der Fläche aufzustellen, um den Bodenwind auf der Fläche anzuzeigen.
(4) Ein Windrichtungsanzeiger muss so beschaffen sein, dass er eine eindeutige Anzeige der Windrichtung und eine grobe Anzeige der Windgeschwindigkeit gibt.
(5) Ein Windrichtungsanzeiger soll aus einem gekürzten Kegel aus leichtem Material bestehen und mindestens die folgenden Abmessungen haben:
a) Länge | 2,4 m |
b) Durchmesser breiteres Ende | 0,6 m |
c) Durchmesser schmaleres Ende | 0,3 m. |
(6) Die Farbe des Windrichtungsanzeigers ist unter Berücksichtigung des Hintergrundes so zu wählen, dass er aus einer Höhe von mindestens 200 m (650 ft) über dem Hubschrauberlandeplatz klar sichtbar ist und die angezeigte Information erkannt werden kann. Es ist eine Einzelfarbe, vorzugsweise Weiß oder Orange, zu verwenden. Wenn bei wechselndem Hintergrund zur Erzielung einer ausreichenden Auffälligkeit eine Kombination zweier Farben notwendig ist, sind vorzugsweise Orange und Weiß, Rot und Weiß oder Schwarz und Weiß in fünf abwechselnden Streifen zu verwenden, der jeweils erste und letzte Streifen ist in der dunkleren Farbe auszuführen.
(7) Ein Windrichtungsanzeiger muss beleuchtet sein, wenn der Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz bei Nacht benutzt wird.
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