(1) Eine Endanflug- und Startfläche sowie Aufsetz- und Abhebefläche muss von einer Sicherheitsfläche umschlossen sein, die übergangslos an diese anschließt.
(2) Die Sicherheitsfläche muss mindestens eine Breite von 3 m oder die 0,25 fache Größe des Hubschraubers (D), je nachdem welcher der größere Wert ist, aufweisen.
(3) Die Größe der Endanflug- und Startfläche sowie Aufsetz- und Abhebefläche und der umschließenden Sicherheitsfläche muss zusammen mindestens 2mal die Größe des Hubschraubers (D), unabhängig von der Form der Fläche, aufweisen. Davon abweichend können jene Seiten des Landeplatzes gestaltet werden, die nicht in Richtung einer festgelegten An- und Abflugflächen liegen. Diese Seiten müssen den Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 entsprechen.
(4) Bei einer Endanflug- und Startfläche in Kreisform oder bei einer rechteckigen Endanflug- und Startfläche, bei welcher die An- und Abflugfläche verdreht wird, hat jener Teil des Sicherheitsstreifens, der zwischen der Form der Endanflug- und Startfläche und dem Innenrand der An- und Abflugfläche liegt, den Anforderungen gemäß den Abs. 5 bis 8 zu entsprechen.
(5) Die Sicherheitsfläche darf eine maximale Steigung, beginnend an der Kante der Endanflug- und Startfläche von 3% nicht übersteigen.
(6) Innerhalb der Sicherheitsfläche dürfen sich nur brechbare Objekte, die für den ordnungsgemäßen Hubschrauberbetrieb erforderlich sind, befinden. Diese brechbaren Objekte dürfen eine am Rand im Ausmaß von 25 cm über der Endanflug- und Startfläche beginnende und mit einer Steigung von 5% ansteigende Fläche nicht durchragen. Bei Hubschrauberbewegungen sind innerhalb der Sicherheitsfläche keine beweglichen Objekte zulässig. Die Angaben über die seitliche Übergangsfläche in Muster 1 und 2 der Anlage bleiben unberührt.
(7) Zusätzlich dürfen keine Objekte eine beginnend beim äußeren Rand der Sicherheitsfläche auf eine Länge von 10 m und in einem Winkel von 45° ansteigende Fläche durchragen. Davon ausgenommen werden kann, insbesondere für die Schaffung eines Übergabepunktes, eine einzige Seite der Endanflug- und Startfläche, wenn zusätzlich keine An- oder Abflugfläche auf dieser Seite der Endanflug- und Startfläche liegt. Die Angaben über die seitliche Übergangsfläche in Muster 1 und 2 der Anlage bleiben unberührt.
(8) Die Tragfähigkeit der Sicherheitsfläche ist so zu bemessen, dass diese dem dafür vorgesehenen Betrieb standhält, mindestens jedoch für die höchstzulässige Abflugmasse des Referenzhubschraubers ausgelegt ist. Die Oberfläche der Sicherheitsfläche muss so gestaltet sein, dass die für den Start und die Landung notwendigen Bodeneffekte entstehen können.
(9) Bei abfallenden Rändern sind nach außen ansteigende Fangnetze, welche dem Stand der Technik entsprechen, für den Personenschutz vorzusehen. Die Fangnetze oder Teile von diesen dürfen die Höhe der Endanflug- und Starfläche nicht überragen.
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