§ 5
In Kraft seit 19. Januar 2001
Up-to-date
Mit Kursfahrten, die einen Anschluss an ein anderes Verkehrsmittel herstellen, ist bei Verspätung des anderen Verkehrsmittels mit der Abfahrt nur so lange zuzuwarten, als dies ohne Gefährdung allenfalls weiterer herzustellender Anschlüsse und ohne Beeinträchtigung des weiteren fahrplanmäßigen Wagenumlaufes geschehen kann.
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