§ 43
In Kraft seit 20. Juni 2018
Up-to-date
In den Linienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen eines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker, der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes zu übergeben. Das Unternehmen oder der Verkehrsverbund behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.
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