BundesrechtVerordnungenAllgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr§ 4
In Kraft seit 20. Juni 2018
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Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan ist verpflichtend barrierefrei im Internet zu veröffentlichen, an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Linienfahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.

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