§ 39
In Kraft seit 20. Juni 2018
Up-to-date
Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden
1. der Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, und
2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,
unentgeltlich befördert.
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