§ 33
In Kraft seit 20. Juni 2018
Up-to-date
Für Verluste von Handgepäckstücken übernimmt das Verkehrsunternehmen keine Haftung, außer der Sachschaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Unternehmer oder einer Person, für die er einzustehen hat, verursacht oder im Falle eines Unfalls.
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