BundesrechtVerordnungenAllgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr§ 12

§ 12

In Kraft seit 19. Januar 2001
Up-to-date

(1) Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr einzuheben.

(2) Weiters ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmes schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten einzuheben.

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