§ 10
In Kraft seit 20. Juni 2018
Up-to-date
(1) Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Linienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen ein- beziehungsweise ausgestiegen werden.
(2) Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Betriebsstörung oder im Notfall – nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.
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