(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndaten gemäß Anhang VIII BVergG 2018 und Anhang VII BVergGKonz 2018 auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.
(2) Der Auftraggeber hat die Kerndaten gemäß den technischen Formatvorgaben nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Kerndaten sind in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndaten-XML-Schemas zu erstellen.
(3) Es ist ein Kerndatensatz pro Bekanntmachung oder Bekanntgabe zur Verfügung zu stellen.
(4) Ein Kerndatensatz darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.
Rückverweise
Kerndaten-VO · Kerndaten-Verordnung
§ 4 Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndaten
…in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndaten-XML-Schemas zu erstellen. (3) Es ist ein Kerndatensatz pro Bekanntmachung oder Bekanntgabe zur Verfügung zu stellen. (4) Ein Kerndatensatz darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.…