§ 1 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. Metadaten: Daten, die vom Auftraggeber auf https://www.data.gv.at bereitgestellt werden und die einen Verweis auf eine Kerndatenquelle enthalten.
2. Kerndatenquelle: eine automationsunterstützt auslesbare Liste von Verweisen auf Kerndaten.
3. Kerndaten: Daten gemäß Anhang VIII des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder Anhang VII des Bundesvergabegesetzes Konzessionen – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, über Vergabeverfahren und Konzessionsvergabeverfahren, die in einem vorgegebenen Schema aufbereitet und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Rückverweise
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