(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.
(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.
§ 3 Kenn-V · Kenn-V · Kennzeichnungs-Verordnung
§ 3 Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung
…1) Auf a) die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen, b) die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden…
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