§ 2 Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.
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