§ 86 Verwendungszweck — KEM-V 2009
Rufnummern in den Bereichen 900, 901, 930, 931 oder 939 sind nationale Rufnummern und dienen grundsätzlich der Adressierung von Mehrwertdiensten.
§ 86 KEM-V 2009 · KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 86 Verwendungszweck
…Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste § 86. Rufnummern in den Bereichen 900, 901, 930, 931 oder 939 sind nationale Rufnummern und dienen grundsätzlich der Adressierung von Mehrwertdiensten.…
§ 90 Abrechnungsschema
…Dienste im Rufnummernbereich gemäß § 86 sind zielnetztarifiert.…
§ 87 Nummernstruktur
…Rufnummern im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß § 86 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.…
§ 88 Nummernzuteilung
…1) Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 86 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 86 erfüllen, oder einen entsprechenden…
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