KEM-V 2009
Gliederung
3. Abschnitt: Rufnummernplan
§ 86 Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste
Rufnummern in den Bereichen 900, 901, 930, 931 oder 939 sind nationale Rufnummern und dienen grundsätzlich der Adressierung von Mehrwertdiensten.
§ 90 KEM-V 2009 · KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 90 Abrechnungsschema
…§ 90. Dienste im Rufnummernbereich gemäß § 86 sind zielnetztarifiert.…
§ 86 Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste
…Verwendungszweck § 86. Rufnummern in den Bereichen 900, 901, 930, 931 oder 939 sind nationale Rufnummern und dienen grundsätzlich der Adressierung von Mehrwertdiensten.…
§ 87 Nummernstruktur
…§ 87. Rufnummern im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß § 86 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.…
§ 88 Nummernzuteilung
…§ 88. (1) Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 86 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 86 erfüllen, oder einen entsprechenden…
Rückverweise