Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von
1. Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,
2. Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Z 1 eindeutig zugeordnet sind,
3. betreiberbezogenen Diensten in mobilen Netzen,
4. Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen und gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind,
5. Nachrichtendiensten, auch wenn die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, oder
6. Diensten in mobilen Netzen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) administrative Zuordnung zu einer anderen mobilen Rufnummer gemäß Z 1 und
b) Terminierung in einem mobilen Netz.
Rückverweise
KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 61 Nummernstruktur
…655, 657, 659 bis 661 und 663 bis 699 zuzuteilen. (2) Ausgenommen der Bestimmung des Abs. 1 müssen Teilnehmernummern im Falle von § 60 Z 4 mindestens fünfstellig sein. (3) Der Zuteilungsinhaber darf als Betreiber eines mobilen Kommunikationsdienstes maximal drei dekadische Rufnummernblöcke, die jeweils durch die ersten beiden…
§ 62 Nummernzuteilung
…1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 60 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 60 nachvollziehbar hervorgeht. (2) Für Antragsberechtigte gilt §…
§ 126 Übergangsbestimmungen
…verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des § 4 Abs. 4 zweiter Satz keine Anwendung. (6) Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß § 60 Z 1 genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß § 61 Abs. 3 liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes…
§ 63 Verhaltensvorschriften
…Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben. (4) Der Zuteilungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in § 93 Abs. 2 festgelegten Routingnummern erfolgt. (5) Die Adressierung…