§ 6 Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche
In Kraft seit 07. Juli 2009
Up-to-date
KEM-V 2009
Gliederung
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 6 Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche
Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung geregelten Rufnummernbereiche sowie nicht zugeteilter Rufnummern durch Kommunikationsnetzbetreiber oder Kommunikationsdienstebetreiber ist verboten.
§ 6 KEM-V 2009 · KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 6 Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche
…§ 6. Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung geregelten Rufnummernbereiche sowie nicht zugeteilter Rufnummern durch Kommunikationsnetzbetreiber oder Kommunikationsdienstebetreiber ist verboten.…
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