Geografische Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte, die Ortsnetzen gemäß der Anlagen 1 und 2 zugeordnet sind, zur Erbringung von öffentlichen Telefondiensten in Festnetzen. Zusätzlich dazu angebotene Kommunikationsdienste sind zulässig.
Rückverweise
KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 51 Nummernzuteilung
…1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 49 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 49 nachvollziehbar hervorgeht. (2) Für Antragsberechtigte gilt §…
§ 53 Verhaltensvorschriften
…1) Der Kommunikationsdienstebetreiber hat sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß § 49 verwendet werden kann. (1a) Stellt der Kommunikationsdienstebetreiber nicht gleichzeitig den durch die geografische Rufnummer adressierten ortsfesten Netzabschlusspunkt zur Verfügung, so darf er dem Teilnehmer eine…