KEM-V 2009
Gliederung
3. Abschnitt: Rufnummernplan
§ 18 Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Notrufdienste
Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste sind:
1. 112 Einheitliche europäische Notrufnummer,
2. 122 Feuerwehrzentralen,
3. 128 Notrufnummer bei Gasgebrechen,
4. 133 Polizei,
5. 140 Bergrettung,
6. 141 Ärztenotdienst,
7. 142 Telefonseelsorge,
8. 144 Rettungsdienst und
9. 147 Notrufdienst für Kinder und Jugendliche.
§ 17 KEM-V 2009 · KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 17 Allgemeines
…auch die Nutzung von Kommunikationsdiensten, welche die Nutzung einer Rufnummer bedingen, zur Alarmierung vorsieht, und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 18 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist.…
§ 127 Abschaltungen
…in Abständen von höchstens sechs Monaten, ab 12.05.2012 in Abständen von höchstens zwei Monaten. (3) Kommunikationsdienstebetreiber haben im Rahmen der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 sowie 100 TKG 2003 für Teilnehmer im Ortsnetz Linz jeweils die Ortsnetzkennzahl 732 anzuführen. (4) Betreiber von Telefonauskunftsdiensten im Sinne des…
§ 11 DQV · DQV · Dienstequalitätsverordnung
§ 11 Zusätzliche Dienste bei Notrufen
…auch die Bereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten zu erfolgen. (2) Notrufabfragestellen sind technisch so auszustatten, dass sie bei Anrufen mit öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste iSd. § 18 KEM-V 2009 spätestens ab 28. Juni 2027 eine Entgegennahme von Text in Echtzeit sowie Gesamtgesprächsdiensten, sofern diese öffentlich bereitgestellt werden, gewährleisten können.…
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