§ 16 Folgeziffern
In Kraft seit 07. Juli 2009
Up-to-date
KEM-V 2009
Gliederung
2. Abschnitt: Grundsätze der Rufnummernzuteilung
§ 16 Folgeziffern
Folgeziffern dürfen nicht zur Adressierung unterschiedlicher Teilnehmer öffentlicher Dienste verwendet werden.
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