§ 101 Funktion
In Kraft seit 07. Juli 2009
Up-to-date
§ 101 Funktion — KEM-V 2009
Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Betreiber-Kurzrufnummern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugehörigen Kommunikationsnetz im Sinne der §§ 99 und 108 nutzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden