§ 68 Zulassungsstichtag
In Kraft seit 28. April 2010
Up-to-date
KDV 1967
Gliederung
Sofern bei den jeweils angeführten Stichtagen für Genehmigung und erstmalige Zulassung nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt der für die Genehmigung angeführte Stichtag für die Typengenehmigung und der für die erstmalige Zulassung angeführte Stichtag auch für die Einzelgenehmigung.
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