KDV 1967
Gliederung
(1) Im Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
1. eine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),
2. eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und
3. eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten
zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
(2) In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere
1. Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren
2. Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen
3. Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern
4. Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern
5. Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen
7. Gefahrenlehre
8. Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.
Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):
1. Vorschulung 3 UE
2. Grundschulung 3 UE
3. Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE
4. Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt
5. Prüfungsvorbereitung 1 UE
Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.
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