§ 65a Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei öffentlichen Dienststellen
In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date
KDV 1967
Gliederung
Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A
§ 65a Lenkerausbildung in Lehranstalten und bei öffentlichen Dienststellen
Für die Lenkerausbildung gemäß §§ 119 und 120 KFG 1967 gilt § 64b sinngemäß.
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