BundesrechtVerordnungenKraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A§ 65a

§ 65aLenkerausbildung in Lehranstalten und bei öffentlichen Dienststellen

In Kraft seit 01. Januar 1989
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