§ 60 § 60. Aufschrift „Dienstkraftwagen“
In Kraft seit 01. Oktober 1972
Up-to-date
(1) Die im § 103 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Personenkraftwagen müssen die Aufschrift „Dienstkraftwagen“ nach dem in der Anlage 9 festgesetzten Muster führen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 356/1972)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden