§ 27a Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
§ 27a Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge — KDV 1967
§ 27a Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge — KDV 1967
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2021
Inkrafttretungsdatum
10. April 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40232535
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
1. EU-Mitgliedstaaten,
2. Andorra,
3. Island,
4. Kroatien,
5. Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,
6. Norwegen,
7. San Marino,
8. Schweiz, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle,
9. Serbien,
10. Bosnien und Herzegowina,
11. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.