§ 27a Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge
In Kraft seit 10. April 2021
Up-to-date
(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
1. EU-Mitgliedstaaten,
2. Andorra,
3. Island,
4. Kroatien,
5. Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,
6. Norwegen,
7. San Marino,
8. Schweiz, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle,
9. Serbien,
10. Bosnien und Herzegowina,
11. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
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