§ 25 § 25. Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge
In Kraft seit 01. Januar 1968
Up-to-date
Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge gemäß § 39 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5 ausgeführt sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden