§ 1g Federungssysteme
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Ein Federungssystem an der Antriebsachse oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges wird als der Luftfederung (§ 2 Z 41 KFG 1967) gleichwertig anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1k erfüllt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden