Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date
KDV 1967
Gliederung
Rückverweise
(1) Vor dem 1. Jänner 1989 genehmigte Fahrschulen müssen ab dem 1. Juli 1989 dem § 64 a Abs. 3 sowohl am Standort als auch bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes, und ab 1. Jänner 1990 dem § 64 a Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.
(2) Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 1989 begonnen wurden, sind von § 64 b ausgenommen.
(3) Vor dem 1. Juli 1989 erteilte Fahrschullehrer- und Fahrlehrerberechtigungen bleiben unberührt.
Keine Ergebnisse gefunden