§ 4 Beglaubigung von von Vertretungsbehörden errichteten Quellendokumenten
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
KBeglV
Gliederung
1. Abschnitt Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken
§ 4 Beglaubigung von von Vertretungsbehörden errichteten Quellendokumenten
Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d KBeglG gilt § 3 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden