§ 10 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
KBeglV
Gliederung
3. Abschnitt Sprachliche Gleichbehandlung und Schlussbestimmung
§ 10 Sprachliche Gleichbehandlung
Rückverweise
Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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